Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Ostfriesischer Werkzeugverleih, Inhaberin Irmgard Blaßczyk
Mühlenstr. 54, 26725 Emden

1. Vertragsschluss / Ausschließliche Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Mietverträge sowie sonstige Verträge über weitere Nebenleistungen zwischen der Firma Ostfriesischer Werkzeugverleih, Inh. Irmgard Blaßczyk, (im Folgenden Vermieter genannt) und dem Mieter kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) zustande, welcher der Mieter durch die Bestellung des/der Mietgegenstandes/Mietgegenstände anerkennt.

2. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

2.1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die auf dem Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstände für die Dauer der dort angegebenen Mietzeit zu überlassen.

2.2. Der Mieter verpflichtet sich, sowohl die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen als auch den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln sowie auch nach Beendigung der Mietzeit gesäubert zurückzugeben. In diesem Kontext ist im Falle der Anmietung eines Anhängers dem Mieter untersagt, den Anhänger zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken sowie anderen nicht dem Zweck entsprechenden Betätigungen zu benutzen.

2.3. Der Vermieter hat das Recht auf Grund persönlicher Einschätzung oder aus anderen Gründen das Zustandekommen eines Mietvertrages trotz vorheriger mündlicher oder schriftlicher Zusage verweigern, falls Zweifel an der Integrität oder der Solvenz des möglichen Mieters aufkommen. Insbesondere dann, wenn der mögliche Mieter nicht gültige Ausweispapiere vorlegen kann, aus welchen die Meldeadresse zweifelsfrei hervorgeht. In diesem Zusammenhang werden Reisepässe oder sonstige Ausweise wie z.B. Führerscheine, die keine aktuelle Adressangabe enthalten, nicht akzeptiert. Zusätzlich hat der Mieter sowohl seine Telefon-Nr. bzw. aktuelle Mobil-Nr. als auch die Adresse des Einsatzorts des Mietgegenstandes, falls diese von der gemeldeten Adresse abweichend, anzugeben.

2.4. Der Vermieter erklärt, dass vor der Anmietung die Ausweispapiere des möglichen Mieters optisch gespeichert und streng vertraulich behandelt werden. Der Mieter kann verlangen, dass die gespeicherten Ausweisdaten nach Beendigung der Mietzeit gelöscht werden. Wenn der mögliche Mieter der Datenspeicherung vor und während der Mietzeit nicht zustimmt, kann eine Vertragsausfertigung seitens des Vermieters verweigert werden.

3. Mietparteien

3.1. Der Mietvertrag kommt zwischen dem Mieter und dem Vermieter des Mietgegenstandes zustande.

3.2. Leiht der Mieter des Mietgegenstandes und/oder der Empfänger des Mietgegenstandes den Mietgegenstand für eine juristische Person aus, so hat er dem Vermieter hierfür eine schriftliche Bevollmächtigung vorzulegen, ansonsten kommt Abs. 3.3 zur Wirkung.

3.3. In allen anderen wie unter Abs. 3.2 beschriebenen Fällen kommt der Mietvertrag zwischen dem Abholer und dem Vermieter zustande.

4. Beginn der Mietzeit

4.1. Der Beginn der Mietzeit ist der Tag, der zwischen dem Mieter und Vermieter vorher vereinbart wurde bzw. der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, falls die Anmietung ohne vorherige Reservierung erfolgt.

4.2 Bei vorzeitiger Übergabe des Mietgegenstandes beginnt die Mietzeit mit Bereitstellung des Mietgegenstandes. In diesem Zusammenhang dient der Zeitpunkt der Abholung durch den Mieter bzw. das Eintreffen des Mietgegenstandes am vereinbarten Ort bei Auslieferung durch Vermieter als Referenzwert.

4.3. Sollte der Mietgegenstand nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt an den Mieter übergeben werden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter nicht für den daraus entstandenen Schaden, falls dieser nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges zurückzuführen ist.

5. Übergabe des Gerätes, Mängel, Rüge und Haftung

5.1. Der Vermieter bemüht sich den Mietgegenstand im einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu übergeben oder zur Abholung bereit zu stellen. Dem Mieter steht es frei, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige erkennbare Mängel zu rügen.
Nicht erkennbare Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind unverzüglich nach deren Feststellung dem Vermieter telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Wege per SMS, E-Mail oder WhatsApp anzuzeigen.

5.2. Die Mängelbehebungskosten, die dem Mietgegenstand vor Übernahme des Mietgegenstandes anhaften, trägt der Vermieter.
Der Mietbeginn verschiebt sich um die notwendige Reparaturzeit. Diese hat der Vermieter dem Mieter unverzüglich nach Entgegennahme der Mietsache dem Mieter anzuzeigen. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenen oder anfänglichen Mangels durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verstreichen oder stellt er nicht innerhalb der Frist ein Ersatzgerät zur Verfügung, so kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.

5.3 Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens oder der Beseitigung eines anfänglichen oder zu vertretenen Mangels durch den Vermieter.

5.4. Der Vermieter garantiert in keinem Fall das Zustandekommen eines Mietvertrages, da zugesagte Maschinen/Anhänger auf Grund eines plötzlich aufgetretenen Defektes oder wegen Mietzeitüberschreitung des Vorbesitzers unter Umständen nicht zum vereinbarten Mietbeginn zur Verfügung stehen können und eine gleichwertige Ersatzmaschine/einen Ersatzanhänger ggf. nicht greifbar ist. Ansprüche des möglichen Mieters hieraus gegen den Vermieter (Lohnkosten, entgangener Gewinn, Schadenersatz, etc.), sind ausgeschlossen.

5.5 Weitergehende Ansprüche gegen den Vermieter, die dem Mieter durch die nicht rechtzeitige Übergabe des Mietgegenstandes entstanden sind, sind ausgeschlossen.

6. Ende der Mietzeit
6.1 Das Ende der Mietzeit wird zwischen den Parteien auf dem Mietvertrag schriftlich vereinbart.

7. Mietzinsberechnung

7.1. Der Mietzins wird für die vereinbarte Mietzeit berechnet.

7.2. Für die Berechnung des Mietzinses werden als Zeit für die Einsetzung des Mietgegenstandes Tagesmieten (in Kalendertagen) zu Grunde gelegt. Falls die Mietzeit überschritten wird, wird diese Überschreitung der Mietzeit dementsprechend in Kalendertagen berechnet. Ein Kalendertag endet um 18 Uhr.

7.3. Die Nutzung des Mietgegenstandes über die vereinbarte Mietzeit hinaus ist dem Vermieter unverzüglich telefonisch oder auf elektronischem Wege per SMS, E-Mail oder WhatsApp mitzuteilen.

7.4. Der Mietzins versteht sich vorbehaltlich der Kosten für
– den Transport des Mietgegenstandes,
– die Stellung von Betriebsstoffen und Personal durch den Vermieter.

8. Mietzinszahlung/Mietausfall

8.1. Der Mietzins wird mit Mietvertragsbeginn in voller Höhe fällig, der Mietzins für die zusätzlich angefallene Mietzeit im Sinne der Ziffer 7.3 hingegen erst am Ende der tatsächlichen Mietzeit. Die Bezahlung hat unmittelbar bei der Rückgabe in bar zu erfolgen. Ein darüber hinausgehendes Zahlungsziel wird nicht gewährt, in diesem Sinne befindet sich der Mieter dann, Nichtbezahlung vorausgesetzt, automatisch mit der Zahlung im Verzug.

8.2. Kommt der Mieter mit der Zahlung des fälligen Mietzinses länger als 8 Tage nach schriftlichem Mahnschreiben des Vermieters in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Auf Ziffer 15 wird ausdrücklich verwiesen.
Der Mieter ist in dem Fall verpflichtet, den Mietgegenstand an den Vermieter zurückzugeben, entweder in dem er dem Vermieter den Zutritt zu dem Mietgegenstand und dem Abtransport desselben ermöglicht oder in dem er dem Vermieter den Mietgegenstand persönlich zurückbringt.

8.3. Neben dem nach Abs. 8.1. vereinbarten Mietzins hat der Mieter dem Vermieter auch Mietausfälle als Schaden zu ersetzen. In diesem Zusammenhang kann der Mieter unbeschadet die Reservierung 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands schriftlich gegenüber dem Vermieter stornieren. Bei Stornierungen nach diesem Zeitpunkt wird dem Mieter der Schaden in Rechnung gestellt. Für die Berechnung der Höhe des Schadens durch Mietausfälle und verspätete Stornierung werden die Mietzinsen, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung hätte erzielen können, zu Grunde gelegt. Der Mieter kann sich bei Nichtabnahme nicht auf den Einwand einer unterlassenen anderweitigen Vermietung berufen.

9. Unterhaltspflicht des Mieters

9.1. Der Mieter ist verpflichtet,
a.) sich vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes über den Bedienungsablauf und die Eignung des Mietgegenstandes für den Verwendungszweck im Einzelnen umfassend zu informieren und den Bedienungsablauf sowie die Eignung zu beachten, bei ergebenen Rückfragen hat sich der Mieter unverzüglich an den Vermieter zu wenden;
b.) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchungen in jeder Weise zu schützen;
c.) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes Sorge zu tragen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe, Reinigungsmittel u. s. f.) nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie in der Betriebsanleitung oder vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden;
d.) den Vermieter unverzüglich über eventuell eingetretene Beschädigungen oder Funktionsstörungen, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht wurden, zu unterrichten und den Mietgegenstand, falls erforderlich, sofort außer Betrieb zu setzen, notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung der Original – oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen;
e.) den Mietgegenstand gegen Diebstahl und außerhalb der Arbeitszeit so gut wie möglich gegen Witterungseinflüsse zu schützen.

9.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand nach Rücksprache mit dem Mieter beim Mieter jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.

9.3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern, insbesondere dem Vermieter Zutritt zu den Mietgegenständen zu verschaffen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

10. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen

10.1. Der Mieter darf einem Dritten weder den Mietgegenstand weitervermieten noch Rechte aus diesem Mietvertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Kommt der Mieter dieser vertraglich vereinbarten Pflicht nicht nach, so verpflichtet sich der Mieter für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 30 Tagesmieten (in Kalendertagen) des Mietgegenstandes.

10.2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahmung oder Pfändung Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Mietgegenstand ist grundsätzlich Eigentum des Vermieters. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter den Schaden im Sinne der Abs. 8.3 und 13.2 zu ersetzen.

10.3. Die Mietartikel bleiben mit all Ihren Bestandteilen uneingeschränktes Eigentum des Vermieters. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Veräußerung oder Weitergabe der Mietgegenstände ist ausdrücklich nicht gestattet. Der Mieter hat den Vermieter von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen umgehend zu unterrichten. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutze der Besitz- und Eigentumsrechte vom Vermieter trägt der Mieter.

10.4. Im Kontext der Anmietung eines Anhängers ist der Mieter verpflichtet bei Unfällen, immer eine Unfallaufnahme durch die Polizei zu veranlassen. Außerdem hat der Mieter den Unfall dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und den Vermieter über alle Einzelheiten des Unfallhergangs schriftlich zu informieren.

11. Haftung des Vermieters

11.1 Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen, unerlaubten Handlungen und mietvertraglichen Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sich der Vermieter nicht gemäß § 831 BGB exkulpieren kann und bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit insoweit, als sich die Schadensersatzansprüche nicht auf die Verletzung von Kardinalpflichten (wesentliche Vertragspflichten) beziehen und nicht Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gegenstand der streitigen Forderungen sind.

11.2 Ab dem Zeitpunkt der Gefahrenübergabe stehen die Mietgegenstände unter Obhut des Mieters. Der Mieter haftet ohne Einschränkung für alle verursachten Schäden, die dem Mieter, einem Dritten oder an einer Sache durch die Handhabung des Mietobjektes entstehen. Die Gefahrenübergabe endet für den Mieter erst mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgegenstandes.

12. Unfallverhütung

12.1 Der Mietgegenstand darf nur für die für den Mietgegenstand vorgesehenen Einsatzzwecke verwandt werden und der Mieter, welcher laufend die Betriebssicherheit zu überprüfen hat, haftet grundsätzlich für den korrekten Einsatz der Maschine/des Anhängers. Außerdem hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen, die dem Mietgegenstand während der Mietzeit nutzen, zuvor von diesem mit der sicheren und korrekten Handhabung des Mietgegenstandes vertraut gemacht werden oder bereits fachkundig sind.

13. Rückgabe des Mietgegenstandes/ Schadenersatz bei fehlerhafter Rückgabe

13.1. Der Mieter hat den Mietgegenstand im betriebsfähigen und gereinigten Zustand mit Zusatzteilen – je nach Vertragsvereinbarung – zurückzuliefern oder zur Abholung bereit zu stellen. Die Rückgabe von Mietgegenständen erfolgt zu Lasten und Risiko des Mieters; der Mieter trägt in diesem Fall die Obhuts- bzw. Nachweispflicht bis zur ordnungsgemäßen Rücknahme durch den Ostfriesischen Werkzeugverleih. Bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des gemieteten Gerätes haftet der Mieter dafür, dass das Gerät nicht durch Dritte gebraucht wird.

13.2. Ist der Mietgegenstand bei der Rückgabe beschädigt, weist Mängel auf oder ist verschmutzt, hat der Mieter dem Vermieter den Mietzins für den Zeitraum der Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten bzw. für den Zeitraum der Reparaturarbeiten des defekten Mietgegenstandes als Schadenersatz zu zahlen, falls der Mieter diese Beschädigungen, Mängel oder Verschmutzungen zu vertreten hat. Aufgrund der Natur der Kommunikation (meist telefonisch) im Kontext von Verfügbarkeitsabfragen und Reservierungen bedarf es für die Höhe des Schadenersatzes keinen Nachweis. Werden Schäden erst nach der Rückgabe des Mietgegenstands festgestellt, so haftet der Mieter auch für diese.

13.3. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Umfang der zu vertretenen Mängel und Beschädigungen unverzüglich mitzuteilen. Dem Mieter ist Gelegenheit zur Nachprüfung der aufgezeigten Mängel zu geben. Die Reparaturkosten der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten bzw. die Kosten der Neuanschaffung sind dem Mieter unverzüglich anzuzeigen und werden nach Behebung des Mangels bzw. nach Feststellung bei Nichtbehebbarkeit des Mangels sofort fällig, wobei der Vermieter den Mieter hierüber schriftlich zu informieren hat.

13.4. Kommt der Mieter seiner vertraglich vereinbarten Rückgabepflicht nicht nach, verbleibt der Mietgegenstand mithin weiter im Besitz des Mieters und wird dem Vermieter vom Mieter vorenthalten, verpflichtet sich der Mieter gegenüber dem Vermieter für jeden Tag der über den vereinbarten Mietzeitraum hinaus geht, für den Mietgegenstand eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Mietzins zu zahlen.

13.5. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht bis spätestens 30 Tage nach der vereinbarten Mietdauer zurück, kann die Rücknahme des Mietgegenstands abgelehnt werden. In diesem Fall ist der Mieter dazu verpflichtet, die Miete für den gesamten Zeitraum, inklusive der Wiederbeschaffungszeit eines Ersatzgerätes/Anhängers, zu zahlen. Des Weiteren ist der Mieter dazu verpflichtet, den Neupreis des Ersatzgerätes/Anhängers – zum Zeitpunkt der Lieferung an den Ostfriesischen Werkzeugverleih – zu zahlen. Zusätzlich ist die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen.

14. Verlust des Mietgegenstandes

14.1. Bei Untergang oder Verlust des Mietgegenstandes endet das Mietverhältnis an dem Tag, an dem der Mieter den Vermieter schriftlich informiert. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, Geldersatz zu leisten. Geldersatz ist der Betrag, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistungen erforderlich ist.

14.2. Verluste durch Diebstahl oder Raub sind durch den Mieter unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen. Die Diebstahlanzeige ist dem Vermieter unaufgefordert vorzulegen. Bei Diebstahl oder Raub ist der Mieter verpflichtet, Geldersatz zu leisten. Geldersatz ist der Betrag, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistungen erforderlich ist.

15. Kündigung

15.1. Ein Kündigungsrecht für den über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossenen Mietvertrag steht beiden Parteien grundsätzlich nicht zu.

15.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, falls:
a.) er nach Vertragsabschluss Kenntnis davon erlangt, dass über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse abgelehnt wurde,
b.) er nach Mietvertragsabschluss Kenntnis davon erlangt hat, dass der Mieter die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat,
c.) der Mieter ohne seine Einwilligung den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen als im Vertrag angegebenen Ort verbringt oder einem Dritten überlässt,
d.) der Mieter mit der Zahlung des fälligen Mietzinses länger als 8 Tage nach schriftlichem Mahnschreiben des Vermieters in Verzug kommt.

15.3. Macht der Vermieter von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den hierdurch entstandenen Mietausfallschaden zu ersetzen.

15.4. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung ist unverzüglich auszuüben, nachdem der Vermieter von den o. a. Kündigungsgründen Kenntnis erlangt hat.

16. Kaution

16.1. Der Vermieter kann nach eigenem Ermessen die Höhe einer ggf. in bar zu hinterlegenden Kaution festlegen. Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt. Hat der Mieter dem Vermieter eine Kaution gestellt, so ist der Vermieter berechtigt bei Beendigung des Mietvertrages mit dem ihm aus dem Mietvertrag unstreitig zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch die Aufrechnung zu erklären.

17. Sonstige Bestimmungen

17.1. Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.

17.2. Ist eine Bestimmung des Mietvertrages und/oder der Allgemeinen Geschäftsverbindungen zu diesem Mietvertrag ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige Bestimmung zu ersetzen, die dem (wirtschaftlichen) Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.

17.3. Der Gerichtsstand ist Emden.

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